Die Satzungen der Gespannfahrer und Jugendvertreteung
Die Mitgliederversammlung des Vereins Gespannfahrer Südholstein e.V. hat folgende Satzung beschlossen:
Satzung des Gespannfahrer Südholstein e.V.
Hinweis: Aus Gründen der Lesbarkeit wurde im Text die männliche Form gewählt, dennoch beziehen sich die Angaben stets auf Angehörige beider Geschlechter.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein Gespannfahrer Südholstein e.V. hat seinen Sitz in 25355 Lutzhorn und wird in das Vereinsregister in 25421 Pinneberg eingetragen, sobald die Voraussetzungen dafür vorliegen.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Gespannfahrer Südholstein e.V. verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zwecke des Gespannfahrer Südholstein e.V. sind:
Die Förderung des Pferdefahrsports in all seinen Facetten, Begeisterung und Förderung der Jugend im Zusammenhang mit dem Gespannfahren, die Gesundheitsförderung und Gesunderhaltung aller Personen durch die sportliche Betätigung des Gespannfahrens, die Aus- und stetige Weiterbildung von Fahrer und Pferd in allen fahrerischen Disziplinen und damit im Zusammenhang stehenden sicherheits-, tierschutz- und umweltschutzrelevanten Aspekten, Hilfe und Unterstützung bei der mit dem Sport im Zusammenhang stehenden Pferdehaltung zur Förderung des Tierwohls und Tierschutzes, die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für Pferdesport und Pferdehaltung in den Gemeinden, des Kreises und der Länder, die Förderung des Gespannfahrens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Freizeitsports unter Berücksichtigung der Landschaftspflege und der Schadenverhütung an Mensch, Tier und Umwelt, die Weiterentwicklung des Fahrsports unter Beachtung der sich weiterentwickelnden Tierschutzerkenntnisse unter Beachtung der Traditionen des Gespannfahrens.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch regelmäßige offene Schulungen und Trainings in theoretischem und praktischem Wissen.
Der Gespannfahrer Südholstein e.V. ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Gespannfahrer Südholstein e.V.. Mitglieder erhalten bei Auflösung des Vereins nicht mehr als den gemeinen Zeitwert ihrer Sacheinlagen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke darf das Vermögen des Vereins, soweit es den gemeinen Zeitwert der von den Mitgliedern des Vereins geleisteten Sacheinlagen übersteigt, ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden und fällt dem Förderverein für das Kinderhospiz Sternenbrücke e.V. in Hamburg zu.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder können nur natürliche Personen werden. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben.
Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten, bei Kindern und Jugendlichen bedarf sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Personen, die bereits einem Reit- und Fahrverein angehören, müssen eine Erklärung über die Stammmitgliedschaft im Sinne der LPO hinzufügen. Änderungen in der Stammmitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.
Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die den Fahrsport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Abflauf des Geschäftsjahres, in dem das Mitglied bis zum 15. November des Jahres schriftlich kündigt.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
gegen die Satzung oder gegen satzungsmäßige Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht oder seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als sechs Monate nicht nachkommt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
§ 6 Geschaftsjahr und Beitrage
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung für jedes Jahr neu festgesetzt.
Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung für jedes Jahr neu festgesetzt. Die Umlagen werden die Höhe des vierfachen eines Jahresmitgliedsbeitrag nicht übersteigen.
§ 7 Organe
Die Organe des Vereines sind:
die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Fahrerjugend.
§ 8 Mitgliederversammlung
Im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss dieses tun, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tag der Einberufung und dem Versammlungstag müssen zwei Wochen liegen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge auf Satzungsänderungen werden nicht, andere Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dieses mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschließt. Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Handzeichen. Auf Antrag ist die Abstimmung geheim durchzuführen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Wahlen erfolgen in der Regel durch Handzeichen. Auf Antrag ist die Wahl geheim durchzuführen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los. Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied mit einer Stimme. Stimmenübertragung ist nicht zulässig. Mitglieder unter 21 Jahren sind Mitglied der Fahrerjugend des Vereines und üben dort ihr Stimmrecht aus. Der Jugendwart darf älter als 21 sein. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse der Wahlen verzeichnen muss. Sie ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
1.1. die Wahl des Vorstandes mit Ausnahme des Jugendwartes,
1.2. die Wahl eines Kassen- und Rechnungsprüfers,
1.3. die Entlastung des Vorstandes nach Vorlage der Jahresrechnung und des Jahresberichts,
1.4. die Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen;
1.5. die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereines Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereines bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Die Bestätigung der Jugendordnung der Vereins-Fahrerjugend und der Wahl des Jugendwartes.
§ 10 Vorstand
Der Verein wird von dem Vorstand geleitet. Dem Vorstand gehören an:
2.1. der Vorsitzende,
2.2. der stellvertretende Vorsitzende,
2.3. der Schriftführer,
2.4. der Kassenwart,
2.5. der Medienwart,
2.6. der Jugendwart (gem. Jugendordnung).
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die unter Nummer 2 genannten Vorstandsmitglieder mit Ausnahme des Jugendwartes. Der Verein wird im Außenverhältnis durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten, von denen mindestens einer der Vorsitzende, oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung befugt. Der Vorstand – ausgenommen der Jugendwart – wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der Jugendwart wird von der Vereins- Fahrerjugend gewählt und bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen. Scheidet entweder der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende während der Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Gegenstände der Beratungen und die Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
§ 11 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand entscheidet über
1.1. die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse,
1.2. die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung durch diese Satzung vorgegeben ist,
1.3. die Führung der laufenden Geschäfte,
1.4. zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vorstand Unterausschüsse bilden, deren Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Vorstandes. Wesentliche, insbesondere den Vereinshaushalt betreffende Beschlüsse der Vereins- Fahrerjugend, bedürfen der Bestätigung durch den Vorstand.
§ 12 Die Fahrerjugend
Die Fahrerjugend wird von den Junioren und den Jungen Fahrern des Vereins gebildet. Ihre Arbeitsweise zur Erfüllung der Aufgaben im Jugendbereich bestimmt die „Jugendordnung“, die von der Fahrerjugend in Übereinstimmung mit der Vereinssatzung verabschiedet und der Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorgeschlagen wird.
§ 13 Rechtsordnung
Die Mitglieder des Vereins sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets, das heißt auch außerhalb von Turnieren, die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere die Ethischen Grundsätze des Pferdefreundes der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) in der jeweils aktuell gültigen Fassung.
§ 14 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann mit einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins dem Förderverein für das Kinderhospiz Sternenbrücke e.V. in Hamburg zu. Das Vereinsvermögen, das aus zweckgebundenen Zuwendungen für die Jugendarbeit des Vereins entstanden ist, darf ausschließlich für Zwecke der Jugendhilfe verwendet werden.
Die Mitgliederversammlung des Vereins Gespannfahrer Südholstein e.V. hat am 15.08.2018 folgende Beitragsordnung beschlossen:
Beitragsordnung Gespannfahrer Südholstein e.V.
§1
Alle Vereinsmitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag. Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich erhoben. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
§2
Die Beiträge werden jeweils zum ersten Werktag eines Jahres eingezogen.
Das Mitglied erteilt dem Verein hierfür ein SEPA-Lastschriftmandat. Sofern kein SEPA- Lastschriftmandat erteilt wird, muss die Zahlung durch das Mitglied selbst unaufgefordert am oben angegebenen Tag auf dem Vereinskonto gutgeschrieben sein.
§3
Der jährliche Beitrag beträgt für:
a)Erwachsene (ab dem vollendeten 18. Lebensjahr) 50,00€
b) den 2. Erwachsenen einer Lebens- bzw. Hausgemeinschaft 25,00€
c)Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 15,00€
d)Passive Mitglieder (volles Stimmrecht aber ohne Vergünstigungen bei Veranstaltungen 25,00€
e) Ehrenmitglieder 00,00€
§4
Es können Umlagen und / oder Sachleistungen von den Mitgliedern erhoben werden. Die Erhebung von Umlagen und / oder Sachleistungen muss von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§5
Sofern der Verein in Zukunft im Rahmen seiner Vereinstätigkeit Anlagen und Einrichtungen betreibt, wird die Mitgliederversammlung für alle aktiven Mitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr und bis zum vollendeten 60. Lebensjahr eine jährliche Anzahl von Stunden beschließen, in denen Arbeit zum Erhalt und / oder zur Pflege der vereinseigenen Einrichtungen und Anlagen erbracht werden muss. Wird die Anzahl der Arbeitsstunden nicht erfüllt, erhebt der Verein pro nicht geleisteter Stunde einen vorher bekanntgegebenen Betrag.
§6
Diese Beitragsordnung kann bei Notwendigkeit vom Vorstand per Beschluss geändert werden. Der Vorstand hat Änderungsbeschlüsse bezüglich dieser Satzung in der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen.